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Ihr Bonus: Die Ausgleichsabgabe

Mitarbeiter bei der MetallverarbeitungAnrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen

Rechenbeispiel:

Rechnungsbetrag

2.500 Euro

Materialanteil

-500 Euro

Arbeitsleistung

2.000 Euro

50% der Arbeitsleistung = 1.000 Euro Anrechnungsbetrag

Der Hintergrund

Solange Arbeitgeber/innen die vorgeschriebene Anzahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Zahlungspflicht kann ganz oder teilweise auch durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen erfüllt werden.

Mehr zur Ausgleichsabgabe ...

Download von „REHADAT-Elan” einer Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 80  Abs. 2  SGB IX unterstützt …

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