Ihr Bonus: Die Ausgleichsabgabe
Anrechnung von Aufträgen
an Werkstätten für behinderte Menschen
- Als anerkannte Werkstatt nach § 136 SGB IX bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Kosten zu senken.
- Sie sparen, da sie vom Rechnungsbetrag 50 % unserer Arbeitsleistung (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen können (gemäß § 140 SGB IX).
Rechenbeispiel:
Rechnungsbetrag |
2.500 Euro |
Materialanteil |
-500 Euro |
Arbeitsleistung |
2.000 Euro |
50% der Arbeitsleistung = 1.000 Euro Anrechnungsbetrag
Der Hintergrund
Solange Arbeitgeber/innen die vorgeschriebene Anzahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Die Zahlungspflicht kann ganz oder teilweise auch durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen erfüllt werden.
![]()